Diese Einkaufsbedingungen gelten für alle Lieferungen mit Ausnahme für Lieferungen von Gießereischrott. Dafür gelten die „handelsüblichen Bedingungen für die Lieferung von Gussbruch und Gießereistahlschrott“. Besondere Berücksichtigung findet der unten angeführte Punkt 5. 

Abweichende Bedingungen des Lieferanten gelten nur, wenn wir sie ausdrücklich anerkannt haben.

1. Bestellung und Bestätigung 

Nur schriftlich erteilte Bestellungen sind für uns verbindlich. Mündliche Vereinbarungen sowie Ergänzungen und Änderungen bedürfen schriftlicher Bestätigung. Die Annahme der Bestellung ist uns unter Wiederholung der Bestellzeichen und -nummern sofort nach Empfang schriftlich zu bestätigen.

2. Preise

Soweit nichts anderes vereinbart, gelten die Preise der Bestellung als Festpreise für die Lieferungen frachtfrei unserem Werk einschließlich Verpackung. Werden Preise nicht besonders vereinbart, behalten wir uns die Anerkennung der in der Auftragsbestätigung genannten Preise vor.

3. Lieferzeit

Die vereinbarte Lieferzeit läuft ab dem Tag unserer Bestellung und ist verbindlich. Wenn die zugesagte Lieferzeit aus einem vom Lieferanten zu vertretenden Umstand nicht eingehalten wird, sind wir berechtigt, nach unserer Wahl vom Auftrag zurückzutreten, Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen oder uns von dritter Seite Ersatz zu beschaffen, wobei der Lieferant die uns entstehenden Mehrkosten zu tragen hat. Sobald der Lieferant erkennt, dass ihm rechtzeitige Lieferung ganz oder zum Teil nicht möglich ist, hat er dies unverzüglich unter Angabe von Gründen und der vermutlichen Dauer der Verzögerung anzuzeigen. Bei Verstoß gegen diese Anzeigepflicht sind wir zu den oben angeführten Rechtsfolgen berechtigt, auch wenn für die Verzögerung den Lieferanten kein Verschulden trifft. 

4. Versand

Alle Lieferungen sind grundsätzlich mit Lieferschein zu versehen, aus dem unsere Bestelldaten ersichtlich sind. Für Folgen fehlender und unrichtig ausgestellter Versandpapiere haftet der Lieferant. 

5. Gewichte

Zur Gewichts- und Mengenermittlung sind die Feststellungen an der Empfangstelle maßgebend. Bei LKW-Lieferungen sind die auf unserer geeichten Waage ermittelten Gewichte gültig. 

6. Warenannahme

Der Empfang von Lieferungen wird vorbehaltlich einer späteren eingehenden Prüfung auf Stückzahl, Güte und Beschaffenheit bescheinigt.

7. Gewährleistung

Der Lieferant übernimmt für seine Lieferungen Gewähr nach den gesetzlichen Vorschriften. Er ist verpflichtet, für Waren, bei denen etwa vorhandene Mängel nicht sofort erkennbar sind oder erst später festgestellt werden können, nach dem Erkennen des Mangels unverzüglich kostenlosen Ersatz zu liefern. Die Frachtkosten für Rücksendung und Ersatzlieferung gehen zulasten des Lieferanten. Kommt der Lieferant mit seinen Verpflichtungen aus der Gewährleistung in Verzug, so sind wir berechtigt, auf Kosten des Lieferanten die Beseitigung der Mängel selbst vorzunehmen. Bei Lieferung von legiertem Material garantiert der Lieferant die Zusammensetzung nach vorgeschriebenen Werkstoffnummern und Analysewerten.

8. Zukauf von Modellen und Lohnbearbeitung

Die zur Bestellung gehörenden Zeichnungen, Checklisten und Spezifikationen sind verbindlich. Sie sind jedoch auf etwaige Unstimmigkeiten und Abweichungen gegenüber den Anfrageunterlagen zu prüfen und uns bei Erkennung derselben sofort schriftlich mitzuteilen. Später geltend gemachte Nachforderungen werden nicht akzeptiert. Sollte, verursacht durch die fehlerhafte Fertigung eines Modells oder fehlerhafte mechanische Bearbeitung eines Gussteils, Schaden (Ausschuss, Nacharbeit, Reparatur) entstehen, so sind wir berechtigt,  vom Lieferanten in vollem Umfang Schadensersatz zu fordern. Der Lieferant hat sich für diesen Fall ausreichend zu versichern. 

9. Rechnung und Zahlung

Rechnungen sind uns nach erfolgter Lieferung unter Angabe der Bestelldaten in zweifacher Ausfertigung einzureichen. Wenn nicht anders vereinbart, leisten wir Zahlungen entweder innerhalb von 14 Tagen unter Abzug von 2% Skonto oder innerhalb von 30 Tagen netto nach Eingang der Ware, wobei jedoch die Zeit vor Eingang der Rechnung bei uns nicht berücksichtigt wird. 

10. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis mittelbar oder unmittelbar ergebenden Streitigkeiten ist Mainz.

Stand vom 11.09.2018