Verpackungs- und Versandrichtlinie für Lieferanten an Castfast GmbH
1. Geltungsbereich
Diese Richtlinie gilt für alle Lieferungen an Castfast GmbH, insbesondere Guss- und Fertigungsteile gemäß den übermittelten Bestellungen.
2. Lieferscheine & Kennzeichnung
· Pro Packeinheit sind zwei Lieferscheine beizulegen – außen gut sichtbar und witterungsgeschützt befestigt (z. B. in Klarsichttasche).
· Jeder Lieferschein enthält mindestens: CASTFAST-Bestellnummer, CASTFAST-Auftragsnummer, CASTFAST-Artikel-/Teilenummer, Zeichnungsnummer laut Bestelldokument, Stückzahl, Bezeichnung, Absender, Empfänger.
· Jedes Packstück muss klar erkennbar beschriftet sein: eindeutige Packstücknummer, Gewicht, Maße sowie Handlingshinweise wie „Vorsicht zerbrechlich“, „Nicht stapeln“ oder „Oberseite“.
3. Verpackung & Polsterung
Kleinere Sendungen (< 30 kg):
· Verwendung stabiler, unbeschädigter Kartonage.
· Innenpolsterung mit stoßdämpfenden Materialien (z. B. Luftpolsterfolie, Verpackungschips, Schaumstoff).
· Der Innenraum darf keine Hohlräume enthalten, die Bewegung während des Transports ermöglichen.
· Außenverpackung zusätzlich mit schützender Folie oder sicher verschlossenem Klebeband fixieren.
Schwerere Sendungen (≥ 30 kg):
· Verpackung auf einer Palette (siehe Abschnitt 4) ist verpflichtend.
· Innen- und Außenverpackung müssen für die Masse und Stabilität der Ware geeignet sein.
· Scharfkantige oder empfindliche Teile sind gesondert zu sichern (z. B. durch Kantenschutz, Schaumträger, Wellpappeinlagen).
Allgemein:
· Verpackungen müssen einen Schutz gegen:
· mechanische Belastungen (Stoß, Vibration),
· Umwelteinflüsse (Feuchtigkeit, Temperatur) und
· Korrosion (bei blanken Metallteilen) bieten.
· Empfindliche Oberflächen sind bei Bedarf zusätzlich zu sichern.
· Es dürfen keine Verpackungen verwendet werden, die ausschließlich aus Stretchfolie bestehen.
4. Palettierung & Sicherung
· Ab einem Gewicht von 30 kg pro Packstück ist eine Palettierung erforderlich.
· Zulässig sind genormte Euro- oder Einwegpaletten.
· Ware darf nicht über den Rand der Palette hinausragen.
· Die Positionierung erfolgt mittig und gleichmäßig auf der Palette.
· Die Ware ist mit geeigneten Sicherungsmitteln (z. B. Spanngurten, Umreifungsbändern) zu fixieren. Stretchfolie allein ist nicht ausreichend.
· Scharfkantige Güter sind mit Kantenschutz zu versehen – insbesondere an den Kontaktpunkten zu Gurten.
· Optional können zusätzliche Schutzvorrichtungen wie Palettenhütchen verwendet werden, um das Stapeln durch Dritte zu verhindern.
5. Gewicht & Maße
· Max. Gewicht pro nicht-palettiertem Packstück: 30 kg (höhere Gewichte nur mit Genehmigung).
· Max. Gewicht pro Palette: 950 kg, in Ausnahmefällen bis zu 1.000 kg (bei Gitterboxen).
· Max. Palettenhöhe: 1.050 mm. Höhere Paletten nur nach Rücksprache.
· Die Gewichtsangabe muss auf dem Lieferschein und am Packstück sichtbar angegeben werden.
6. Umwelt- & Entsorgungsvorgaben
· Alle Verpackungen müssen recyclefähig und gesetzeskonform gemäß dem Verpackungsgesetz (VerpackG) sein.
· Die Verpackungsmenge ist auf das notwendige Maß zu reduzieren, ohne die Transportsicherheit zu gefährden.
· Mehrwegverpackungen sind bevorzugt einzusetzen, wenn wirtschaftlich und praktisch vertretbar.
7. Abweichungen & Sonderregelungen
· Abweichungen von dieser Richtlinie sind nur nach schriftlicher Zustimmung durch Castfast zulässig.
· Für besonders große, empfindliche oder technisch komplexe Lieferungen sind individuelle Verpackungskonzepte im Vorfeld abzustimmen.