Verkaufs- und Geschäftsbedingungen

1. Geltungsbereich und Vertragspartner

1.1 Diese nachstehenden, allgemeinen Verkaufs- und Geschäftsbedingungen (nachfolgend „Bedingungen“) gelten für alle Verträge über Lieferungen und Leistungen, welche CASTFAST ihren Vertragspartnern bezüglich der Herstellung von individuell gefertigten Teilen aus Guss (Eisen, Stahl, Aluminium und weitere Werkstoffe) sowie individuell gefertigten Formen aus Sand  (nachfolgend „Produkte“) erbringt.

Diese Bedingungen sind Bestandteil aller Verträge, die CASTFAST mit ihren Vertragspartnern über die Lieferung oder Leistung von Produkten schließt, selbst dann, wenn sie nicht noch einmal gesondert vereinbart werden.

1.2 Vertragspartner der CASTFAST sind Unternehmer im Sinne von § 14 BGB (nachfolgend „Vertragspartner“).

1.3 Die vorliegenden Bedingungen gelten für alle (künftigen) Lieferungen und Leistungen, die CASTFAST für ihre Vertragspartner erbringt, und zwar ausschließlich in ihrer zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung.

1.4 Eigene Einkaufsbedingungen und Geschäftsbedingungen der Vertragspartner finden keine Anwendung, auch dann nicht, wenn die CASTFAST einer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht.

2. Nutzeraccount

Sofern CASTFAST einen Nutzeraccount bereitstellt (nachfolgend „Nutzeraccount“) ist der Vertragspartner für die Geheimhaltung des Passwortes verantwortlich sowie die Aktivitäten, die unter dem Passwort und dem Nutzeraccount stattfinden. Er hat CASTFAST über jede nicht-autorisierte Nutzung des Passworts und des Nutzeraccounts sowie jeden anderen ihm bekanntwerdenden Sicherheitsverstoß unverzüglich zu informieren. Die Daten für den Nutzeraccount sind vollständig und korrekt anzugeben sowie stets aktuell zu halten.

3. Angebot und Vertragsschluss

3.1 Der Vertragspartner kann ein Angebot der CASTFAST anfragen. Hierzu kann entweder eine E-Mail an vertrieb@castfast.de gesendet oder der Internet-basierte Angebotserstellungsprozess auf der Webseite www.castfast.de benutzt werden. Der Anfrage sind Zeichnungen oder 3D-Dateien eines herzustellenden Produkts in beliebigem, gängigem Dateiformat beizufügen. 

3.2 Auf Grundlage der Anfrage unterbreitet CASTFAST dem Vertragspartner ein Vorangebot. Der Vertragspartner ist berechtigt das Vorangebot innerhalb von sieben Kalendertagen zu bestätigen. Maßgeblich für die Einhaltung der Frist ist der Zeitpunkt, in dem die Annahme des Vertragspartners der CASTFAST zugeht. Der Herstellungsvertrag kommt zustande, wenn der Vertragspartner das Vorangebot annimmt und wenn CASTFAST eine solche Vorangebotsannahme mit einer entsprechenden Auftragsbestätigung innerhalb von 3 Arbeitstagen in Textform bestätigt (Vertragsschluss).  

3.3 Die Erklärung des Vertragspartners kann in beliebiger Form erfolgen, mindestens jedoch in Textform. Mit der Erklärung wird die unbeschränkte Geschäftsfähigkeit versichert.

3.4 Mündliche Zusicherungen von Eigenschaften, Ergänzungen, Zusagen oder Nebenabreden, die über den Inhalt des Vertrages in Textform hinausgehen oder diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen zum Nachteil von CASTFAST ändern, sind nur wirksam, wenn sie von CASTFAST schriftlich bestätigt werden.

3.5 Die Herstellung von Waffen, Waffenteilen oder sonstigen verbotenen Produkten/ Materialien ist untersagt, sofern der Vertragspartner darüber CASTFAST nicht gesondert informiert hat und CASTFAST eine Ausführung ausdrücklich schriftlich bestätigt. CASTFAST steht für diesen Fall ein Rücktrittsrecht vom Vertrag zu. Sollte CASTFAST hiervon erst im Laufe des Produktionsprozesses Kenntnis erhalten, wird die Produktion sofort beendet. Der Vertragspartner hat in diesem Fall keinen Anspruch auf Lieferung des Produktes und ist der CASTFAST zum Ersatz sämtlicher entstandener Kosten verpflichtet.

3.6 Falls nach einer technischen Prüfung binnen 3 Arbeitstage nach dem Vertragsschluss festgestellt wird, dass es keine geeignete technische Möglichkeit der Herstellung des Produktes bei Herstellern (nachfolgend „Partnern“) gibt, so kann CASTFAST vom Vertrag ohne etwaige Kostenerstattung an den Vertragspartner zurücktreten.

3.7 Falls nach einer technischen Prüfung binnen 3 Arbeitstage nach Vertragsschluss von CASTFAST ein Klärungsbedarf entsteht, so behält sich CASTFAST den Anspruch auf Verlängerung der Lieferfrist des Produktes, um die Zeitdauer solcher vollständigen Klärung. Für solche Klärung ist die Zuarbeit des Vertragspartners notwendig.

3.8 CASTFAST ist berechtigt, eine Bonitätsauskunft bei Drittanbietern einzuholen und Daten das Unternehmen und den Auftrag betreffend an Versicherungen weiterzugeben. CASTFAST behält sich vor, eine Auftragsbestätigung für den Zeitraum zurückzuhalten, bis die Bonität des Vertragspartners geklärt wurde.

4. Auftragsherstellung

4.1 Dem Vertragspartner ist bekannt, dass CASTFAST die in Auftrag gegebene Herstellung nicht selbst durchführt, sondern andere geeignet erscheinende Hersteller (nachfolgend „Partner“) mit der Herstellung beauftragt.

4.2 CASTFAST ist berechtigt, mehrere (verschiedene) Partner mit der Herstellung der Produkte eines Auftrags zu beauftragen.

4.3 Einer Mitteilung der CASTFAST an den Vertragspartner bedarf es insoweit nicht. Der Vertragspartner erklärt sich mit der Durchführung der Herstellung durch den/die Partner ausdrücklich einverstanden. Die von dem Vertragspartner im Rahmen einer Anfrage übermittelten Zeichnungen und Pläne sowie Informationen zum Vertragspartner, wie bspw. Firmenname, Adresse, Land, dürfen dem/den Partner/n mitgeteilt werden.

4.4 CASTFAST bzw. der/die Partner sind berechtigt, technische Details der übermittelten Zeichnungen und 3D-Dateien des Vertragspartners zu verändern, soweit dies zur Herstellung des gewünschten Produkts notwendig ist. Dies betrifft insbesondere die Änderung von Arbeitsschritten.

4.5 An vom Vertragspartner abgegebenen Bestellungen, Aufträgen sowie den CASTFAST zur Verfügung gestellten Informationen, Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Beschreibungen und anderen Unterlagen bestehen Eigentum und/oder Urheberrechte des Vertragspartners. CASTFAST darf sie ohne die ausdrückliche Zustimmung weder Dritten zugänglich machen, noch sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Hiervon ausgenommen ist die Zugänglichmachung an Experten zur Erstellung eines Angebotes im Sinne von Ziffer I. 3.2 sowie Partner und die Vervielfältigung in diesem Rahmen.

4.6 CASTFAST teilt ohne gesonderte Absprache dem Vertragspartner keine Details wie Firmennamen, Adresse, Land, usw. einzelnen Partner oder mehrerer Partner mit, die mit der Herstellung der Produkte beauftragt werden.

4.7 Die zum Angebot gehörigen Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben und Tabellen gelten stets nur annäherungsweise, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Für konstruktionsbedingte Abweichungen des Vertragsgegenstandes gegenüber diesen Unterlagen wird nicht gehaftet.

4.8 Für die Einhaltung der Maße gelten die DIN- und EN-Normen. Im Übrigen gibt CASTFAST Maße und Gewichte in seinen Angeboten und Auftragsbestätigungen nach bestem Wissen an. Sie sind jedoch keine Beschaffenheitsgarantien. Geringfügige Abweichungen, insbesondere gießereitechnisch bedingte Mehr- oder Mindergewichte, berechtigen den Vertragspartner nicht zu Beanstandungen und Mängelansprüchen, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist.

5. Überprüfung der Anforderungen für Produkte und Dienstleistungen

5.1 Sofern der Vertragspartner CASTFAST bekannt gibt, welchen Gebrauch er mit den von ihm bestellten Produkten oder Dienstleistungen beabsichtigt, basiert das Angebot von CASTFAST auf der Annahme, dass die in den nachfolgenden Fragen angesprochenen Themen für das vom Vertragspartner angefragte Produkt keine Relevanz haben, es sei denn, der Vertragspartner hat CASTFAST entsprechende Informationen bereits anderweitig mitgeteilt. Sollten eine oder mehrere der nachfolgenden Fragen Relevanz haben, ist der Vertragspartner verpflichtet, CASTFAST darauf hinzuweisen, bevor CASTFAST eine Verpflichtung gegenüber dem Vertragspartner eingeht:

5.1.1 der Verpackung und Anlieferung des Produkts beim Vertragspartner (Blisterverpackung, Verwendung eines bestimmten Verpackungsmaterials, Sauberkeitsanforderungen, Umgang mit Vertragspartnerneigenen Lastträgern);

5.1.2 des Handlings des Produkts beim Vertragspartner (Robustheit, Stoß- und Schüttelfestigkeit, Fallhöhen);

5.1.3 der Lagerung des Produkts beim Vertragspartner (Unempfindlichkeit gegenüber Umweltfaktoren wie Licht, Feuchtigkeit, Temperatur, Luftdruck sowie inhärente Haltbarkeit eines Produkts);

5.1.4 der Produktion beim Vertragspartner;

5.1.5 der Anforderungen an das Produkt im Gesamtsystem (Robustheit, Stoß- und Schüttelfestigkeit);

5.1.6 der Einflüsse des Produkts auf seine Systemumgebung;

5.1.7 der Einflüsse der Systemumgebung auf das Produkt;

5.1.8 zeitlicher Faktoren wie z. B. Verschleiß oder Materialermüdung in der konkreten Verbausituation;

5.1.9 der Einflüsse des Gesamtsystems auf das Produkt;

5.1.10 der Einflüsse des Produkts auf das Gesamtsystem;

5.1.11 Einflüssen der Nutzer des Gesamtsystems (z.B. verunreinigte Arbeitskleidung, grobmotorische Nutzung, unterdurchschnittlicher Ausbildungsstand der Nutzer);

5.1.12 Einflüssen rechtlicher Bestimmungen, soweit sie dem Vertragspartner bekannt sind;

5.1.13 Einflussfaktoren, die von der üblicherweise vorausgesetzten Nutzung in räumlicher, zeitlicher oder technischer Hinsicht abweichen oder auf die sonst besonders hingewiesen

5.2 Abweichend zu IATF 16949 (in Fassung vom 1.10.2016), Abschnitt 8.4.2.2, und IATF 16949, Abschnitt 8.6.5, vereinbaren die Parteien, dass CASTFAST nicht zur Ermittlung von gesetzlichen und behördlichen Anforderungen in den  von den Vertragspartnern genannten Bestimmungsländern verpflichtet ist. Diese Verpflichtung trifft ausschließlich den Vertragspartnern.

6. Preise und Versandkosten

6.1 6.1 Erfüllungsort ist, soweit nicht abweichend angegeben, das Lager des Vertragspartners (nachfolgend „Werk“).

6.2 Die Preise verstehen sich ab Werk zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer, Verpackung, Fracht, Abgaben, Zöllen, Versicherungsprämien und anderer Fremdkosten, sofern Anderes in der Auftragsbestätigung nicht bestätigt wird.

6.3 Sofern sich später als vier (4) Wochen nach Vertragsschluss Abgaben, Zölle, Frachten, Versicherungsprämien oder andere Fremdkosten erhöhen, die im vereinbarten Preis bei Vertragspartnern enthalten sind oder neu entstehen, ist CASTFAST im entsprechenden Umfang zu einer Preisänderung berechtigt.

6.4 Des Weiteren behält sich CASTFAST für noch nicht gelieferte Mengen eine Erhöhung des vereinbarten Preises vor, wenn aufgrund einer Änderung der Rohstoff- und/oder Wirtschaftslage Umstände eintreten, die die Herstellung und/oder den Einkauf des betreffenden Erzeugnisses wesentlich gegenüber dem Zeitpunkt der Preisvereinbarungen verteuern. In diesem Fall kann der Vertragspartner binnen vier (4) Wochen nach Mitteilung der Preiserhöhung die von ihm betroffenen Aufträge stornieren.

6.5 Zu einer Erhöhung des vereinbarten Preises ist die CASTFAST des Weiteren berechtigt, wenn nachträglich eine Lieferfristenverlängerung aus einem der unter Ziffer 5.1  genannten Gründe erfolgt, das Material oder die Ausführung Änderungen erfahren, weil die CASTFAST vom Vertragspartner überlassenen Unterlagen und/oder gegebenen Weisungen den tatsächlichen Verhältnissen nicht entsprochen haben oder unvollständig waren oder CASTFAST die Angaben, die für die Ausführung der Bestellung benötigt werden, nicht rechtzeitigt zugehen oder wenn sie der Vertragspartner nachträglich im gemeinsamen Einverständnis mit CASTFAST abändert und damit eine Verzögerung der Lieferung verursacht

7. Lieferung/Versand/Gefahrübergang

7.1 Die Lieferung erfolgt innerhalb Deutschlands ab Werk. Soweit auf Verlangen des Vertragspartners eine Lieferung an die vom Vertragspartner mitgeteilte Lieferadresse mittels eines durch CASTFAST frei zu bestimmenden Versandweges und/oder Spediteurs und Frachtführers erfolgt, geht die Preisgefahr auf den Vertragspartner mit Übergabe der Produkte an den Spediteur bzw. Frachtführer über. Falls vor der Lieferung vom Vertragspartner keine Absicht einer Selbstabholung ab Werk mitgeteilt wird, wird von CASTFAST von einem Versendungsverlangen des Vertragspartners nach dieser Ziffer ausgegangen. 

7.2 Sollen Lieferungen von der Bundesrepublik Deutschland in andere EU-Mitgliedstaaten erfolgen, hat der Vertragspartner vor Lieferung seine Umsatzsteuer-Identifikations-Nummer gegenüber CASTFAST mitzuteilen, unter der er die Erwerbsbesteuerung innerhalb der EU durchführt. Andernfalls hat der Vertragspartner für Lieferungen von CASTFAST zusätzlich zum vereinbarten Kaufpreis, den von CASTFAST gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuerbetrag zu zahlen.

7.3 Bei der Abrechnung von Lieferungen von der Bundesrepublik in andere EU-Mitgliedstaaten kommt die Umsatzsteuerregelung des jeweiligen Empfänger-Mitgliedstaates zur Anwendung, wenn entweder der Vertragspartner in einem anderen EU-Mitgliedstaat zur Umsatzsteuer registriert ist oder wenn CASTFAST in dem Empfänger-Mitgliedstaat zur Umsatzsteuer registriert ist.

7.4 Bei der Versandabwicklung von Lieferungen von der Bundesrepublik in andere Nicht-EU-Mitgliedstaaten muss der Vertragspartner die Warentarifnummer und den Verbrauchszweck des Produktes innerhalb von 2 Tagen nach Vertragsschluss an CASTFAST per  E-Mail an service@castfast.de mitteilen.

7.5 Bei der Abrechnung von Lieferungen von der Bundesrepublik in andere EU-Mitgliedstaaten hat der Vertragspartner die Pflicht, an CASTFAST die unterschriebene Liefernachweisdokumente (z.B. Gelangnachweise, Lieferzertifikate, usw.) innerhalb von 3 Arbeitstagen nach Wareneingang an CASTFAST per E-Mail an service@castfast.de zu schicken.

7.6 Liefertermine, die nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart worden sind, sind ausschließlich unverbindliche Angaben. Im Falle einer verbindlichen Vereinbarung von Lieferfristen beginnen diese mit dem Datum des Vertragsschlusses.

7.7 Diese Lieferfristen gelten nur unter der Voraussetzung rechtzeitiger Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrages und rechtzeitiger Erfüllung aller Verpflichtungen des Vertragspartners, wie z. B. Beibringung aller behördlichen Bescheinigungen, Gestellung von Akkreditiven und Garantien oder Leistung von Anzahlungen.

7.8 Für die Einhaltung von Lieferfristen und -terminen ist der Zeitpunkt der Absendung ab Werk oder Lager maßgebend. Sie gelten mit Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten, wenn die Produkte ohne das Verschulden von CASTFAST nicht rechtzeitig abgesendet wurden.

7.9 Ungeachtet etwaiger Lieferfristen steht eine Lieferverpflichtung von CASTFAST unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung, es sei denn, die nicht richtige oder verspätete Selbstbelieferung ist durch CASTFAST verschuldet.

7.10 Wird ohne das Verschulden von CASTFAST der Transport auf dem vorgesehenen Weg oder zu dem vorgesehenen Ort in der vorgesehenen Zeit unmöglich oder wesentlich erschwert, so ist CASTFAST berechtigt, auf einem anderen Weg zu liefern. 

7.11 Soweit CASTFAST, aus Gründen, die sie zu vertreten hat, in Lieferverzug gerät oder eine Lieferung unmöglich wird, und dies nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der CASTFAST beruht, wird die Haftung für Schäden außer für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit ausgeschlossen.

7.12 Beruhen Verzögerungen der Lieferung auf Gründen höherer Gewalt, die CASTFAST nicht zu vertreten hat, wird die Lieferzeit angemessen verlängert. Dies gilt auch dann, wenn solche Ereignisse während eines vorliegenden Verzuges eingetreten sind. Der höheren Gewalt stehen währungs-, handelspolitische und sonstige hoheitliche Maßnahmen, Streiks, Aussperrungen, von CASTFAST nicht verschuldete Betriebsstörungen (z.B. Feuer, Maschinen- oder Walzenbruch, Rohstoff- oder Energiemangel), Behinderung der Verkehrswege, Verzögerung bei der Einfuhr-/Zollabfertigung sowie alle sonstigen Umstände gleich, welche, ohne von CASTFAST verschuldet zu sein, die Lieferungen wesentlich erschweren oder unmöglich machen. Der Vertragspartner wird hiervon unverzüglich unterrichtet. Dauern die Ursachen der Verzögerung länger als vier (4) Monate nach Vertragsschluss an, ist jede Partei berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten.

7.13     Für eine Versicherung des Produkts sorgt CASTFAST nur auf Weisung und Kosten des Vertragspartners aufgrund gesonderter Vereinbarung. Pflicht und Kosten der Entladung durch einen Spediteur oder Frachtführer gehen zu Lasten des Vertragspartners.

7.14 Das Produkt wird, falls handelsüblich, verpackt geliefert. Für Verpackung, Schutz- und/ oder Transporthilfsmittel sorgt CASTFAST nach entsprechender Erfahrung und auf Kosten des Vertragspartners. Verpackungen werden am Lager von CASTFAST zurückgenommen. Kosten des Vertragspartners für den Rücktransport oder für eine eigene Entsorgung der Verpackung übernimmt CASTFAST nicht.

7.15 CASTFAST ist zu Teillieferungen in zumutbarem Umfang berechtigt. Branchenübliche Mehr- und Minderlieferungen der abgeschlossenen Menge sind zulässig.

7.16 Falls vor der Lieferung von dem Vertragspartner per Ziffer 7.1. keine gesonderte Lieferadresse angegeben wird, wird der amtliche Sitz des Vertragspartners als Lieferadresse verstanden.

8. Abnahme

8.1 Wenn eine Abnahme vereinbart ist, kann sie nur im Werk sofort nach Meldung der Abnahmebereitschaft erfolgen. CASTFAST behält sich vor, dem Vertragspartner sachliche Abnahmekosten in Rechnung zu stellen. Dies erfolgt nach Rücksprache mit dem Vertragspartner.

8.2 Erfolgt die Abnahme ohne ein Verschulden von CASTFAST nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig, ist CASTFAST berechtigt, das Produkt ohne Abnahme zu versenden oder auf Kosten und Gefahr des Vertragspartners zu lagern und ihm zu berechnen.

9. Zahlung

9.1 Die Zahlung erfolgt per Banküberweisung oder durch andere Mittel. Die Kosten des Zahlungsverkehrs trägt der Vertragspartner. Wenn nicht anders vereinbart, gelten als Zahlungsziel zehn (10) Tage ab Lieferung an den Vertragspartner. Der Vertragspartner kommt spätestens 10 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung/Zahlungsaufstellung in Verzug.

9.2 Im Falle eines vereinbarten Skontos bezieht sich dieses nur auf den Rechnungswert ausschließlich Fracht und setzt den vollständigen Ausgleich aller fälligen Verbindlichkeiten des Vertragspartners im Zeitpunkt der Skontierung voraus.

9.3 Sofern CASTFAST Umstände bekannt werden, die nach pflichtgemäßem Ermessen geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Vertragspartners zu mindern, ist CASTFAST berechtigt, ausstehende Lieferungen zu verweigern oder nur gegen Vorauszahlung oder Stellung von Sicherheiten auszuführen. CASTFAST ist in diesem Fall dann auch berechtigt alle unverjährten Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung mit dem Vertragspartner unverzüglich fällig zu stellen.

9.4 Für Teillieferungen werden Teilrechnungen gestellt. Für jede Teillieferung laufen die Zahlungsfristen gesondert.

9.5 Ein Zurückbehaltungsrecht und eine Aufrechnungsbefugnis stehen den Vertragspartnern nur insoweit zu, wie deren Gegenansprüche rechtskräftig gerichtlich festgestellt oder unbestritten sind oder schriftlich durch CASTFAST anerkannt wurden.

9.6  CASTFAST ist berechtigt gegen sämtliche Forderungen aufzurechnen, die dem Vertragspartner, gleich aus welchem Rechtsgrund, gegenüber CASTFAST zustehen. Dies gilt auch dann, wenn von einer Seite Barzahlung und von der anderen Zahlung in Wechseln oder anderen Leistungen erfüllungshalber vereinbart worden ist. Gegebenenfalls beziehen sich diese Forderungen nur auf den Saldo. Sind die Forderungen verschieden fällig, so werden die Forderungen von CASTFAST insoweit spätestens mit der Fälligkeit der Verbindlichkeit von CASTFAST fällig und mit Wertstellung abgerechnet.

9.7 CASTFAST darf für die Einzahlungssicherung ihrer Forderungen mit Inkassoagenturen, Rechtsanwälten oder sonstigen Dritten zusammenarbeiten. Die Forderungen aus Lieferungen an Vertragspartner dürfen von CASTFAST an Dritte abgetreten werden.

10. Eigentumsvorbehalt

10.1 Alle gelieferten Produkte bleiben bis zur vollständigen Zahlung im Eigentum von CASTFAST („Vorbehaltsprodukte“).

10.2 Das Produkt bleibt im Eigentum von CASTFAST, bis alle offenen Rechnungen und Schulden des Vertragspartners bei CASTFAST vollständig bezahlt sind. Das gilt auch für zukünftige oder noch nicht feststehende Schulden. Erst wenn alle diese Schulden bezahlt sind, geht das Eigentum des Produkts auf den Vertragspartner über.

10.3 Wenn das Produkt, das noch im Eigentum von CASTFAST steht (Vorbehaltsprodukt), vom Vertragspartner bearbeitet oder mit anderen Produkten gemischt wird, hat CASTFAST weiterhin einen Eigentumsanteil daran. Dieser Anteil basiert auf dem Wert des ursprünglichen Produkts im Vergleich zu den anderen Produkten. Wenn das ursprüngliche Eigentum von CASTFAST durch die Mischung verloren geht, gibt der Vertragspartner CASTFAST Rechte am neuen gemischten Produkt im Wert des ursprünglichen Produkts. Dieses neue, gemischte Produkt wird genauso behandelt, als wäre es ein Vorbehaltsprodukt.

10.4 Der Vertragspartner darf das Produkt, das noch im Eigentum von CASTFAST steht, nur im normalen Geschäftsbetrieb verkaufen, solange er seine Rechnungen pünktlich bezahlt. Wenn er es verkauft, müssen die Einnahmen aus diesem Verkauf an CASTFAST gehen. Der Vertragspartner darf das Produkt nicht anderweitig nutzen oder darüber verfügen.

10.5 Wenn der Vertragspartner das Produkt, das noch im Eigentum von CASTFAST steht, verkauft, gehen die Einnahmen aus diesem Verkauf direkt an CASTFAST. Wenn der Vertragspartner das Produkt mit anderen Produkten verkauft, die nicht von CASTFAST stammen, bekommt CASTFAST nur den Teil der Einnahmen, der dem Wert des ursprünglichen Produkts entspricht. Wenn CASTFAST nur einen Teil des Eigentums an einem Produkt hat und der Vertragspartner es verkauft, bekommt CASTFAST Einnahmen entsprechend diesem Anteil. Wenn der Vertragspartner das Produkt in einem Projekt verwendet, gehen die Einnahmen aus diesem Projekt auch an CASTFAST.

10.6 Der Vertragspartner darf die Einnahmen aus dem Verkauf des Produkts selbst einziehen. Diese Einziehungsermächtigung erlischt im Falle des Widerrufs seitens CASTFAST, spätestens aber bei Zahlungsverzug, Nichteinlösung eines Wechsels oder Antrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. Von dem Widerrufsrecht wird CASTFAST nur dann Gebrauch machen, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass der Zahlungsanspruch von CASTFAST aus diesem oder aus anderen Verträgen mit dem Vertragspartner durch dessen mangelnde Leistungsfähigkeit gefährdet wird. Auf Verlangen von CASTFAST ist der Vertragspartner verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an CASTFAST zu unterrichten und CASTFAST die zur Einziehung erforderlichen Unterlagen zu geben.

10.7 Eine Abtretung von Forderungen aus der Weiterveräußerung ist unzulässig, es sei denn, es handelt sich um eine Abtretung im Wege des echten Factorings, die CASTFAST angezeigt wird und bei welcher der Factoring-Erlös den Wert der von CASTFAST gesicherten Forderung übersteigt. Mit Gutschrift des Factoring-Erlöses wird die Forderung von CASTFAST sofort fällig.

10.8 Von einer Pfändung oder sonstigen Beeinträchtigungen durch Dritte hat der Vertragspartner CASTFAST unverzüglich zu unterrichten. Der Vertragspartner trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs oder zum Rücktransport der Vorbehaltsprodukte aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von Dritten ersetzt werden.

10.9 Gerät der Vertragspartner in Zahlungsverzug oder löst er einen Wechsel bei Fälligkeit nicht ein, ist CASTFAST berechtigt, das Vorbehaltsprodukt zurückzunehmen und zu diesem Zweck innerhalb der üblichen Betriebszeiten gegebenenfalls den Betrieb des Vertragspartners zu betreten. Gleiches gilt, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass der Zahlungsanspruch von CASTFAST aus diesem oder aus anderen Verträgen mit dem Vertragspartner durch dessen mangelnde Leistungsfähigkeit gefährdet wird. Vorschriften der Insolvenzordnung bleiben unberührt.

10.10 Übersteigt der Rechnungswert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen einschließlich Nebenforderungen (Zinsen; Kosten o.a.) insgesamt um mehr als 50 v.H., ist CASTFAST auf Verlangen des Vertragspartners insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach Wahl von CASTFAST verpflichtet.

11. Qualitätssicherung, Zertifikate

11.1 Eine Qualitätssicherung seitens CASTFAST bzw. seitens des Partners findet statt. Diese erfolgt nach dem Stand der Technik zu dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses.

11.2 Zertifikate für hergestellte Produkte werden nur nach gesonderter Vereinbarung vergeben und mitgeliefert.

12. Gewährleistung

12.1 Sachmängel des Produkts sind unverzüglich, spätestens sieben (7) Tage seit Ablieferung, schriftlich mittels eines technisch bekräftigten Reklamationsberichts anzuzeigen. Sachmängel, die auch bei sorgfältigster Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind – unter sofortiger Einstellung etwaiger Be- und Verarbeitung – unverzüglich nach Entdeckung, spätestens vor Ablauf der vereinbarten oder gesetzlichen Verjährungsfrist schriftlich anzuzeigen.

12.2 Nach Durchführung einer vereinbarten Abnahme des Produkts durch den Vertragspartner ist die Rüge von Sachmängeln, die bei der vereinbarten Art der Abnahme feststellbar waren, ausgeschlossen.

12.3 Sofern ein Produkt spezifiziert ist, ist es frei von Sachmängeln, wenn
anerkannte fertigungsbedingte Toleranzen eingehalten werden. Der

Vertragspartner kann sich auf einen von ihm beabsichtigten

Verwendungszweck nur dann berufen, wenn dieser ausdrücklich

schriftlich vereinbart wurde.

12.4 Mängelansprüche verjähren unbeschadet Ziffer 12 mit Ablauf von einem Jahr ab Erhalt der Ware.

12.5 Wenn nicht anders vereinbart, akzeptiert CASTFAST keine Qualitätsansprüche bezüglich der Passung, Anwendbarkeit oder Einsetzbarkeit des gefertigten Produktes oder der gefertigten Produkte zu anderen Gegenständen oder in anderen Gegenständen (z.B. Bau- oder Montagegruppen). Jegliche Qualitätsansprüche werden stets im Ermessen jedes Produkts an sich betrachtet.

12.6 Bei Mängelrüge hat der Vertragspartner die Pflicht, kooperativ mit CASTFAST an der Behebung der Mängel zu arbeiten (z.B. technische Information zeitnah zu liefern, mangelhafte Produkte zur Abholung vorzubereiten usw.).

12.7 Wenn nicht anders vereinbart, sollen alle reklamierten Teile nicht später als 10 Kalendertage nach der Mitteilung einer Mängelrüge vom Vertragspartner zur Abholung durch CASTFAST vorbereitet werden. Dies versteht auch die Mitteilung an CASTFAST über die Lieferbereitschaft inklusive Angabe der Abmessungen für die Abholung.

12.8 Schäden, die durch unsachgemäße oder vertragswidrige Maßnahmen des Vertragspartners bei Installation, Anschluss, Bedienung oder Lagerung hervorgerufen werden, begründen insoweit keine Ansprüche gegen CASTFAST.

12.9 Bei berechtigter, fristgemäßer Mängelrüge kann CASTFAST nach Wahl den Mangel beseitigen oder eine mangelfreie Sache liefern (Nacherfüllung). CASTFAST stehen in diesem Rahmen drei (3) Nacherfüllungsversuche zu. Anschließend gilt die Nacherfüllung als fehlgeschlagen. Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung kann CASTFAST vom Vertrag zurücktreten. Der Vertragspartner kann ohne ausdrückliche Zustimmung und Absprache mit CASTFAST keine Beseitigung des Mangels, inklusive Zustimmung und Absprache über die Kosten solcher Beseitigung, vornehmen.

13. Haftung

13.1 CASTFAST haftet gemäß den gesetzlichen Bestimmungen, soweit die Schadensursache auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von CASTFAST oder eines seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruht.

13.2 CASTFAST haftet außerdem bei Verletzungen des Lebens, Körpers und der Gesundheit, für garantierte Eigenschaften Produktes und bei arglistig verschwiegenen Mängeln. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

13.3 CASTFAST haftet ferner für die leicht fahrlässige Verletzung von vertragswesentlichen Pflichten. Wesentlich sind Pflichten, (i) deren Verletzung die Erfüllung des Vertragszwecks gefährdet oder (ii) die die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung die andere Partei regelmäßig vertrauen darf. In diesem Fall haftet CASTFAST jedoch nur für den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden. CASTFAST haftet nicht für die leicht fahrlässige Verletzung anderer als der in den vorstehenden Sätzen genannten Pflichten.

13.4 Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten auch im Hinblick auf die Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von CASTFAST.

14. Datenschutz

Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt gemäß den Datenschutzhinweisen.

15.  Schlussbestimmungen

15.1 Anwendbares Recht / Gerichtsstand
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Gerichtsstand ist, soweit dies gesetzlich zulässig ist, München.

15.2 Vertragssprache
Sämtliche Kommunikation im Rahmen der für den Vertrag relevanten Erklärungen findet in deutscher Sprache statt.

15.3 Nebenabreden/Schriftform
Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen dieser Bedingungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Abbedingung der Schriftform.

15.4 Unwirksamkeit einzelner Klauseln
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen unwirksam sein, berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Regelungen. Bei einer unwirksamen Bestimmung verpflichten sich CASTFAST und der jeweilige Vertragspartner eine solche Bestimmung zu vereinbaren, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung wirtschaftlich am nächsten kommt. Gleiches gilt für etwaige Regelungslücken.